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Bestimmung des Frostwiderstands nach DIN EN 12371

Mit den in dieser Norm festgelegten Methoden werden Aussagen über die Wirkung von Frost-Tau-Wechsel auf Natursteine getroffen.
Die Norm unterscheidet zwischen einer technologischen Prüfung und einer Identitätsprüfung. Bei der technologischen Prüfung - die hier erläuert werden soll - wird die Wirkung von Frost-Tau-Wechseln auf bestimmte andere Gesteinsparameter (sogenannter Leistungscharakteristiken) bestimmt. Zu ihnen gehören u.a. die Ausbruchlast am Ankerdornloch, Biegefestigkeit oder Druckfestigkeit.

Der Frostwiderstand wird durch Zyklen von Befrosten an Luft und Auftauen in Wasser geprüft, wobei ein Zyklus aus einer sechsstündigen Gefrierperiode und einer anschließenden sechsstündigen Tauperiode. Die Anzahl der Zyklen wird in der jeweiligen Norm festgelegt:

 

  • Biegefestigkeit: 21 (Dachschiefern 100 Zyklen)
  • Ausbruchlast am Ankerdornloch: 5 bis 7
  • Druckfestigkeit: 13


Hierbei sind zwei Probensätze erforderlich:

  • ein Probensatz zur Prüfung, nachdem sie den Frost-Tau-Wechseln ausgesetzt waren
  • ein Probensatz zur Prüfung ohne Frost-Tau-Wechsel

 

Anschließend werden die jeweiligen Tests vorgenommen und die Werte verglichen. Die Ermittlung der Änderung der Prüfwerte ist in den
entsprechenden Produktnormen angegeben. Bei Dachschiefern darf die Biegefestigkeit bei der Anwendung der Student-t-Methode bei einem Signifikanzniveaus von 2,5 % keine signifikante Veränderung aufweisen.

Darüber hinaus wird eine Sichtprüfung vorgenommen und mögliche Änderung wie folgt angegeben:

  • Prüfkörper intakt = 0
  • Sehr geringe Beschädigung (geringe Abrundung der Ecken und Kanten), die die Unversehrtheit der Prüfkörper nicht beeinträchtigt = 1
  • Ein oder mehrere kleinere Risse (&le 0,1 mm Breite) oder Ablösung kleinerer Fragmente (&le 10 mm2 je Fragment) = 2
  • Ein oder mehrere Risse, Löcher oder Ablösung von Fragmenten, die größer sind, als in „2“ definiert, oder Neigung zur Materialveränderung = 3
  • Prüfkörper in zwei Teile zerbrochen oder mit großen Rissen = 4
  • Prüfkörper in Stücken oder zerfallen = 5

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